AGB
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich für
Unternehmenskunden im Sinne des § 14 BGB, die bei Abschluss der
Bestellung in der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Unseren Lieferungen liegen
ausschließlich diese Bedingungen zugrunde, die auch für alle zukünftigen
Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller und uns gelten. Entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen,
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen Bestätigung.
II. Preise
Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich Fracht,
Verpackung und Versicherung. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen
Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
III. Versand und Lieferung
1. Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen. Dies gilt
auch bei Übernahme von Frankolieferungen insbesondere ist das
Bruchrisiko nicht eingeschlossen. Eine Transportversicherung wird nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und gegen Berechnung der Kosten
abgeschlossen. Eine Transportversicherung kann auf Wunsch unter
Berechnung von 2,5% des Rechnungsbetrages zuzüglich Fracht, zu Lasten
des Bestellers übernommen werden. Wird bei Ankunft eine Beschädigung der
Sendung festgestellt, so muss der Empfänger dies sofort auf dem
Frachtbrief bestätigen lassen. Bei Versand mittels Lkw ist ein Protokoll
aufzunehmen, in welchem der Umfang der Schädigungen genau verzeichnet
ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für
etwaige Entschädigungen sind die Bedingungen unserer
Versicherungsgesellschaft.
2. Angegebene Lieferfristen stehen unter
dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger
Selbstbelieferung (soweit diese rechtzeitig bei einem zuverlässigen
Lieferanten beauftragt wurde), es sei denn, es wurde ausdrücklich ein
verbindlicher Termin vereinbart. Teillieferungen sind in zumutbarem
Umfang zulässig, sie geltend jeweils als selbständige Lieferung.
3.
In Fällen höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfen, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen, Grenzsperrungen u.ä. nicht von uns zu beeinflussende
Ereignisse) verlängern sich vorgesehene Lieferfristen um die Dauer der
Behinderung.
IV. Annahmeverzug
1. Verweigert
der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die
Abnahme der bestellten Waren oder erklärt er vorher ausdrücklich, dass
er nicht abnehmen werde, können wir vom Vertrag zurücktreten und / oder
Schadensersatz verlangen.
2. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich
auf 15 % des Nettoauftragswertes. Dem Besteller bleibt nachgelassen,
den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in
geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren
Schadensersatzes ist durch die vorstehende Regelung nicht
ausgeschlossen.
V. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Sämtliche Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur
sofortigen Zahlung fällig. Der Zahlungseingang hat innerhalb von 10
Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Wenn Wechsel oder Schecks
angenommen werden, wozu wir nicht verpflichtet sind, erfolgt dies nur
erfüllungshalber.
Mit der Einlösung oder Nichteinlösung solcher Papiere verbundene Kosten und Spesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.
2. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden Forderungen zur
sofortigen Zahlung fällig, soweit wir die geschuldeten Leistungen
erbracht haben. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung oder bei Stellung
eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
3. Bei Zahlung von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
4. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und / oder die
Erklärung der Aufrechnung sind nur zulässig mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen; dies gilt nicht für
Ansprüche wegen Sachmängeln und Ansprüchen, die im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
5. Vor Zahlung fälliger
Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.
Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können
wir für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen
Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.
VI. Beanstandungen
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit
dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen
und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu
machen (§ 377 Abs. 1 HGB). Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt
die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel
handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2
HGB).
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die
Ware auch in Anlehnung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die unverzügliche Untersuchung ist die
Ablieferung, mithin die Übergabe. Die Untersuchung muss daher vor einem
Weitertransport der Ware erfolgen.
2. Im Falle eines Mangels der
Ware erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung
des Mangels oder Ersatzlieferung. Gemäß Ziff. VII lit. g) erlischt
unsere Haftung, wenn der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige
Zustimmung durch uns Nacharbeiten und Änderungen an Waren vornimmt.
Veränderungen an der Ware bedürfen daher unserer ausdrücklichen
Zustimmung. Für den Fall, dass die Nachbesserung fehlschlägt,
unterbleibt oder aus Gründen verzögert wird, die wir zu vertreten haben,
ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung
berechtigt.
3. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu
hergestellten Waren ein Jahr, für Waren, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben, 5 Jahre. Die Verjährungsfrist im
Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt;
sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Waren.
4. Der Verkauf von gebrauchten Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
5. Soweit wir im Rahmen des Lieferantenrückgriffs in Anspruch genommen
werden sollen, ist der Besteller verpflichtet, ein ihm zugegangenes
Verlangen auf Nacherfüllung ohne schuldhaftes Zögern an uns
weiterzuleiten, um uns die Möglichkeit der Erledigung zu geben. Für
Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen gemäß Ziffer VII. Im
Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften. Die zum Zwecke
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller,
soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort
als die Niederlassung
des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Die Anwendung des § 478 BGB bleibt unberührt. Unbeschadet
weitergehender Ansprüche hat der Besteller uns im Falle einer
unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit
verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
VII. Haftung
In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten
wir Schadensersatz ausschließlich mit der Maßgabe folgender Grenzen:
a) Die Haftung ist auf €5000,00 pro Schadensfall begrenzt, insgesamt
auf höchstens €5000,00 aus diesem Vertrag, für Vermögensschäden
höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für
Vermögensschäden ist insgesamt auf höchstens € 5000,00 für diesen
Vertrag begrenzt. Die Grenze gilt nicht, soweit abweichende
Haftungshöchstgrenzen vereinbart sind.
b) Darüber hinaus haften wir,
soweit wir gegen die eingetretenen Schäden versichert sind im Rahmen
der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die
Versicherungszahlung.
c) Ein Ersatz für indirekte Schäden und Folgeschäden leisten wir nicht.
d) Eine Haftung für entgangenen Gewinn besteht nicht.
e) Ansprüche wegen fahrlässiger unterlassener Nichtaufklärung über die
negativen Sacheigenschaften der Waren sind, soweit dadurch kein
Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben
zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Bestellers übernommen.
f)
Wir haften für den Verlust von Daten nur auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
g) Nimmt der
Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung durch uns
Nacharbeiten und Änderungen an Waren vor, erlischt unsere Haftung.
2. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, außerdem
bei Fehlen einer Beschaffenheit der Waren, für die wir eine Garantie
übernommen haben. Die Haftungsgrenzen gem. Abs. 1 geltend weiter nicht
für die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Pflichten, deren
Einhaltung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren
Erfüllung der Vertragspartner vertrauen kann.
3. Natursteinplatten
können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert
werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein, auch wenn
die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat.
Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine
Toleranz von mindestens +/- 10 % zu gewähren. Mitteilungen von Gewicht
und Frachtangaben sind für uns unverbindlich.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das
Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt
bei Zahlungen mit Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen
Einlösung bestehen.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache
in ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, zu
vermischen, zu vermengen und zu veräußern. Eine Verarbeitung von
Eigentumsvorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns
daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei der Verarbeitung, Vermischung
oder Vermengung von Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der
anderen Ware entsprechend den §§ 947, 948 BGB zu.
3. Wird die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Besteller weiter veräußert, so
tritt er schon jetzt seine Forderung aus diesem Kaufvertrag an uns ab.
Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung und
anschließenden Veräußerung erfolgt die Abtretung im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Ware zur anderen in der neu hergestellten Sache
enthaltenen Ware. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist
verpflichtet, auf unser Verlangen, die Abtretung dem Dritten
bekanntzugeben und uns den Nachweis hierfür zu erbringen. Übersteigt die
abgetretene
Forderung unsere Kaufpreisforderung um mehr als 20 %,
so verpflichten wir uns, dem Besteller den überschießenden Betrag seiner
Forderung auf Verlangen freizugeben.
4. Der Besteller ist
berechtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, solange er
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt.
Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
5. Der Besteller ist
verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen, uns alle zur Geltendmachung
der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen zu übergeben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Unabhängig
hiervon sind wir berechtigt, die Kunden unseres Bestellers von der
Abtretung zu benachrichtigen.
6. Wird die Ware von dritter Seite
gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Rechte gefährdet,
hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Wird die
Erfüllung, Einziehung oder Sicherung unserer Forderung durch Verletzung
der genannten Pflichten oder sonst, zum Beispiel durch einen
Vergleichsantrag den Besteller betreffend, gefährdet, sind wir zur
Rücknahme der Waren und deren Verwahrung auf Gefahr und Kosten des
Käufers bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche berechtigt,
auch ohne vom Vertrag zurückzutreten.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist, soweit
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, unser Sitz, mithin
Loitsche.
2. Gerichtsstand für alle die sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
sowie für Mahnverfahren ist Loitsche.
3. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
X. Datenverarbeitung
Mit seiner Bestellung erteilt der Käufer sein Einverständnis zur
Speicherung seiner im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung
anfallenden personenbezogenen Daten in unserer EDV sowie zur Nutzung
dieser Daten zwecks Anbahnung, Abschlusses und Abwicklung von
Kaufverträgen.